Der Gemeinderat in Rust wird alle fünf Jahre gewählt. Die Besonderheit bei der Wahl des Gemeinderats – hier können Wählerinnen und Wähler kumulieren und panaschieren.
Das Wahlrecht bei den Gemeinderatswahlen in Baden‐Württemberg ergibt sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik (Artikel 28, 116), der Landesverfassung Baden‐Württemberg (Artikel 72) und der Gemeindeordnung Baden‐Württemberg (§ 12).
Demnach ist in der Gemeinde wahlberechtigt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und wer seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.
Die Gemeindeordnung unterscheidet dabei zwischen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde. Der Bürger der Gemeinde ist als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt. Der Einwohner der Gemeinde, der dort lediglich wohnt, darf keine politischen Rechte ausüben.
Bei der Wahl des Gemeinderats hat jeder Bürger so viele Stimmen, wie es Sitze zu verteilen gibt. In Rust können Wähler 14 Stimmen vergeben. Üblicherweise treten mehrere Parteien oder Wählervereinigungen mit je einer Liste an.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, seine Stimme abzugeben:
Es gilt das Sainte‐Laguë‐Verfahren, das eine Methode der proportionalen Repräsentation ist. Mit diesem Verfahren wird die Sitzverteilung berechnet und die Sitzzuteilung im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen ermittelt. Dieses Verfahren weist einige Vorteile etwa gegenüber dem Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt auf, das die großen Parteien bevorzugt.
Anders als bei der Bundestagswahl oder Landtagswahl gibt es bei den Kommunalwahlen keine Fünf‐Prozent‐Hürde, die sogenannte Sperrklausel. Damit ist es auch für kleine Parteien oder Wählervereinigungen leichter möglich, einen Sitz zu bekommen.
Besucher: | 232740 |
Heute: | 10 |
Online: | 1 |